Zollbestimmungen:
Nicht abgabenfrei ist eine unteilbare Ware, deren Wert die jeweilige Freigrenze übersteigt (z.B. Schmuck-/Kleidungsstücke, technische/optische Geräte usw.). Die Eingangsabgaben werden vom vollen Warenwert erhoben. Die Abgabenhöhe für Waren, welche die o.g. Freimengen überschreiten, erfragen Sie bitte beim Zollamt Helgoland.
Eine Anmeldung von Mehrmengen (Einkäufe über die Freimengen hinaus) kann ausschließlich NUR auf Helgoland erfolgen. Eine zollrechtliche Abfertigung auf dem Festland ist nicht mehr möglich. Es werden Kontrollen auf dem Festland durchgeführt.
Das Zollamt Helgoland befindet sich auf der Zollmole am Binnenhafen (Am Südstrand 1) und hat wie folgt geöffnet:
Montag bis Samstag: 07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Sonntag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Kontaktdaten:
Tel.: +49 4725 304
Mail: poststelle.za-helgoland@zoll.bund.de
Hinweis: Eine Zollabfertigung an der Landungsbrücke, am Nord-Osthafen, im Südhafen am Zollcontainer und am Flugplatz auf der Düne ist NICHT vorgesehen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass Waren, die über die Freimengen eingekauft und nicht zuvor auf Helgoland angemeldet wurden, als vorschriftswidrig verbracht gelten. Im Falle einer Kontrolle auf dem Festland (Ankunftshafen/Ankunftsflugplatz) werden für nichtangemeldete Mehrmengen neben der Abgabenentrichtung Zuschläge erhoben oder/und ggf. Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
*Bewohner, die sich vorübergehend auf der Insel aufhalten, z.B. aus beruflichen Gründen
A.
Gepäck, das als Schiffsfracht befördert werden soll (z.B. per Bahnfracht oder Hermes), wird in der Gepäckhalle bei EMT täglich in der Zeit von 11:00 – 11:30 Uhr zollamtlich abgefertigt und aufgegeben.
Gepäck, das als Postsendung befördert werden soll, kann nach der zollamtlichen Abfertigung im Zollamt von montags – samstags in der Zeit von 08:30 – 11:00 Uhr der Deutschen Post AG übergeben werden.
Bitte beachten Sie: Die Freigrenze im Postverkehr beträgt 22,00 Euro, d.h. die auf der Insel (neu) erworbenen Waren (Reisemitbringsel, Geschenke und dergleichen) sind im Reiseverkehr mitzuführen (und nicht im Koffer zu verpacken). Gepäckstücke sollten lediglich persönliche Habe/persönliche Utensilien enthalten.
B.
Postsendungen aller Art (Pakete/Päckchen/Maxi-Briefe/Sperrgut usw.) werden von montags –samstags in der Zeit von 08:30 – 11:00 Uhr im Zollamt abgefertigt im Anschluss daran der Deutschen Post AG übergeben. Die Freigrenze in Höhe von 22,00 Euro ist zu beachten, d.h. Waren, die die Freigrenze überschreiten, sind anzumelden und abgabenrechtlich zu behandeln.
Hinweis: Die Freigrenze von 22,00 Euro gilt NICHT für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren und Eau de Toilette/Eau de Parfum.
*Bewohner, die sich vorübergehend auf der Insel aufhalten, z.B. aus beruflichen Gründen
Grundsatz:
Es handelt sich um nichtkommerzielle Waren, die für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind und die im persönlichen Gepäck im Reiseverkehr per Schiff oder Flugzeug nach Helgoland ausgeführt werden.
Eine zollamtliche Bestätigung für die Mehrwertsteuerrückerstattung wird in folgenden Fällen erteilt:
a) nachweislich Erstwohnsitz Helgoland (Personalausweis mitbringen),
b) Waren werden im neuwertigen und Original verpacktem Zustand vollständig und zeitnah vorgeführt,
c) das entsprechende Formular oder Tax-Free-Dokument ist vollständig ausgefüllt,
d) Kassenzettel/Kassenbeleg (nicht älter als 3 Monate).
nähere Informationen (plus Formular) finden Sie auf www.zoll.de -> Formulare und Merkblätter -> Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr.
Hinweis: Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu erstatten, es handelt sich hierbei um eine sog. KANN-Bestimmung.
Werden Waren per Post oder per Frachtschiff nach Helgoland ausgeführt, erteilt das Zollamt Helgoland KEINE Bestätigungen:
A.
Beförderungsfälle:
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Helgoland) befördert (z.B. per Frachtführer/Spediteur), hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis selbst zu führen, d.h. zollamtliche Bestätigungen werden nicht erteilt. In den sog. Beförderungsfällen sind Ausfuhrnachweise anderweitig zu erbringen, z.B. durch Frachtabrechnungen, Manifestunterlagen oder Frachtverträge.
B.
Versendungsfälle:
In den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Helgoland) versendet (z.B. Deutsche Post AG, DHL, Hermes, UPS, DPD usw.), hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig selbst führen, d.h. auch in diesen Fällen ist keine zollamtliche Bestätigungen erforderlich. Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis z.B. durch Einlieferungsbelege erbringen.
*Bewohner, die sich vorübergehend auf der Insel aufhalten, z.B. aus beruflichen Gründen