Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Helgoland und die gemeindlichen Ausschüsse

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Helgoland setzt sich aus dreizehn gewählten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern zusammen.

Wahlrecht und Kommunalwahl

Diese Zahl der Vertreter ergibt sich aus § 8 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetz des Landes Schleswig-Holstein und errechnet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Gemeinden zwischen 1.250 und 2.500 Einwohner haben eine Gemeindevertretung mit 13 Vertretern. Davon werden sieben direkt gewählt und sechs per Liste. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Die letzte Kommunalwahl fand am 6. Mai 2018 statt.

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Wochen seinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet hat. Wählbar ist jeder volljährige Wahlberechtigte, der seit mindestens 3 Monaten in Schleswig-Holstein wohnt.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Für einen Bewerber kann er nur eine Stimme abgeben. Für Helgoland bedeutet dieses, dass es einen Wahlkreis auf der Insel gibt und jeder Wahlberechtigte 7 Stimmen hat.

Sitzverteilung

In dem Wahlkreis sind diejenigen unmittelbaren Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Alle Stimmen der unmittelbaren Bewerber eines Wahlvorschlags werden zusammengezählt. Die Sitze einer Partei oder Wählergruppe ergeben sich nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë). Die noch nicht durch unmittelbar gewählte Bewerber besetzten Sitze einer Partei werden durch den Listenwahlvorschlag besetzt.

Bei der Kommunalwahl der XVII. Wahlperiode am 14. Mai 2023 ergab sich für die Gemeinde Helgoland folgende Sitzverteilung:

FWgH 4 Sitze davon 4 Direktmandate
SPD 3 Sitze davon 2 Direktmandate und 1 Listenmandat
GRÜNE 2 Sitze davon 0 Direktmandate und 2 Listenmandate
CDU 2 Sitze davon 0 Direktmandate und 2 Listenmandate
SSW 2 Sitze davon 0 Direktmandate und 2 Listenmandate

Entsprechend ergibt sich für die einzelnen Ausschüsse die folgende
Sitzverteilung:

FWgH 2 Sitze
SPD 2 Sitze
GRÜNE 1 Sitz
CDU 1 Sitz
SSW 1 Sitz

Der Gemeindevertretung der Gemeinde Helgoland gehören derzeit an:

FWgH-Fraktion

Angelika Luckner (Fraktionsvorsitz)
Louise Rehan (stellv. Fraktionsvorsitz)
Gunther Nagel (Bürgervorsteher)
Constantin Todea (1. stellv. Bürgermeister)

SPD-Fraktion

Peter F. Botter (Fraktionsvorsitz, 1. stellv. Bürgervorsteher)
Sten Wessels (stellv. Fraktionsvorsitz)
Nickels Krüß (2. stellv. Bürgermeister)

GRÜNE-Fraktion

Elmar Ballstaedt (Fraktionsvorsitz)
Dr. Rebecca Ballstaedt (stellv. Fraktionsvorsitz)

CDU-Fraktion

Daniel Heinrich (Fraktionsvorsitz, 2. stellv. Bürgervorsteher)
Lothar Plumhof (stellv. Fraktionsvorsitz, 3. stellv. Bürgermeister)

SSW-Fraktion

Robert Harms (Fraktionsvorsitz)
Heike Hornbruch (stellv. Fraktionsvorsitz)

Ausschüsse

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Hauptsatzung festgelegt, dass es folgende ständige Ausschüsse gibt:

  1. Hauptausschuss
  2. Tourismusausschuss
  3. Wirtschafts- und Finanzausschuss
  4. Bau- und Umweltausschuss
  5. Ausschuss für Familie, Bildung und Soziales

 

Die Ausschüsse setzen sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Dem Hauptausschuss gehören nur Gemeindevertreterinnen oder –vertreter an. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht. Den anderen Ausschüssen können auch bis zu drei bürgerliche Ausschussmitglieder angehören. Die Ausschussbesetzung erfolgt per Wahl in der Gemeindevertretung. Jede Fraktion kann bis zu drei Stellvertreter für die Ausschüsse zur Wahl vorschlagen, die im Falle der Verhinderung eines gewählten Ausschussmitgliedes tätig werden.

Aufgaben der Ausschüsse

1. Hauptausschuss

§ 45 b der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein
Aufgaben des Hauptausschusses

 

(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der von der Gemeindevertretung festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Gemeindeverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,

1.die Beschlüsse der Gemeindevertretung über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
2.die von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 12 zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten; die Gemeindevertretung kann auch einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen,
3.das von der Gemeindevertretung nach § 28 Satz 1 Nr. 26 zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Gemeindeverwaltung anzuwenden,
4.auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken,
5.die Entscheidungen zu treffen, die ihm die Gemeindevertretung übertragen hat.

(2) Dem Hauptausschuss können durch Hauptsatzung beschlussvorbereitende Aufgaben im Sinne des § 45 Abs. 1 übertragen werden.
(3) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die Gemeindevertretung durch eigene Vorschläge ergänzen. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen (§ 27 Abs. 1) an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.
(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen der Gemeinde im Rahmen des Berichtswesens nach Absatz 1 Nr. 3 und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung.
(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; er hat keine Disziplinarbefugnis.
Weiterhin hat der Hauptausschuss entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde folgende Aufgaben:

Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und ihrer oder seiner Stellvertretenden übertragen.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet bei ehrenamtlich tägigen Bürgerinnen und Bürgern, Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie bei Gemeindevertreterinnen und –vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie über die Verletzung der Treuepflicht.
(5) Der Hauptausschuss bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor, so-weit die Aufgaben keinem anderen Ausschuss zugewiesen sind.
(6) Der Hauptausschuss tagt grundsätzlich öffentlich. Tagesordnungspunkte, die aus rechtlichen Gründen nicht öffentlich behandelt werden dürfen, sind in einem nichtöffentlichen Teil zu beraten.

2. Tourismusausschuss

Aufgaben lt. Betriebssatzung für den Kurbetrieb der Gemeinde Helgoland

Der Tourismusausschuss bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, insbesondere den Wirtschaftsplan sowie die Festsetzung von Gebühren und Tarifen.
Der Tourismusausschuss entscheidet:
a) Im Rahmen der Vergabeordnung über Auftragsvergaben im Werte von über 50.000,00 € bis 250.000,00 €.
b) Über die Vergabe von Pachtobjekten, sofern die Summe des Pachtzinses für die Zeit der Verpachtung den Betrag von 25.000,00 € übersteigt.
c) Über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen nach der Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Gemeinde Helgoland, wobei der Tourismusausschuss die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet.

3. Wirtschafts- und Finanzausschuss

Finanzwesen, Grundstücksangelegenheiten, Steuern, Abgaben, Rech-nungsprüfung, Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen der Gemeinde Helgoland, Wirtschaftsplanung und Wirtschaftsförderung, Wahrnehmung der in der Satzung über die Erhebung einer Fremdenver-kehrsabgabe in der Gemeinde Helgoland vorgesehenen Aufgaben.

4. Bau- und Umwelttausschuss

Bau- und Planungswesen in baulicher und technischer Hinsicht, Umwelt-schutz, Naturschutz, Landschaftspflege und Energieangelegenheiten.

5. Ausschuss für Familie, Bildung und Soziales

    Familie:

  • Lebensbedingungen der Familien
  • Kinder- und Jugendbetreuung (Kindergarten, gemeindliche Jugendpflege)
  • Wohnraum

 

    Bildung:

  • alle Bereiche der schulischen Bildung
  • Volkshochschule
  • Berufsausbildung auf der Insel

 

    Soziales:

  • alle Fragen des sozialen Zusammenlebens
  • Gesundheitswesen, Alt werden auf Helgoland (Senioren)

Zusammensetzung der Ausschüsse

Hauptausschuss

Mitglieder FWgH: Louise Rehahn (Vorsitzende), Gunther Nagel
Stellvertreter FWgH: Constantin Todea, Angelika Luckner

Mitglieder SPD: Peter F. Botter, Sten Wessels
Stellvertreter SPD: Nickels Krüß

Mitglied GRÜNE: Dr. Rebecca Ballstaedt (stellv. Vorsitzende)
Stellvertreter GRÜNE: Elmar Ballstaedt

Mitglied CDU: Daniel Heinrich
Stellvertreter CDU: Lothar Plumhof

Mitglied SSW: Heike Hornbruch
Stellvertreter SSW: Robert Harms

 

Tourismusausschuss

Mitglieder FWgH: Mark Wetzel, Angelika Luckner
Stellvertreter FWgH: Sascha Hespers, Mathias Kaufmann, Susanne Elm

Mitglieder SPD: Kathrin Krüß, Nickels Krüß (stellv. Vorsitzender)
Stellvertreter SPD: Peter Meinhardt, Siebo Wessels, Martin Böhmer

Mitglied GRÜNE: Elmar Ballstaedt (Vorsitzender)
Stellvertreter GRÜNE: Ute Pausch, Gerald Drebes, Dr. Rebecca Ballstaedt

Mitglied CDU: Benjamin Berner
Stellvertreter CDU: Doris Ulka, Daniel Heinrich, Lothar Plumhof

Mitglied SSW: Robert Harms
Stellvertreter SSW: Volker Krause, Claudia Edmund, Heike Hornbruch

 

Bau- und Umweltausschuss

Mitglieder FWgH: Sven Köhn, Constantin Todea
Stellvertreter FWgH: Ralf Steinbock, Patrick Krebs, Raven Antony

Mitglieder SPD: Martin Böhmer, Sten Wessels (Vorsitzender)
Stellvertreter SPD: Kai Singer, Benedikt Meinhardt, Peter Meinhardt

Mitglied GRÜNE: Gunnar Gerdts
Stellvertreter GRÜNE: Jochen Dierschke, Dr. Rebecca Ballstaedt, Elmar Ballstaedt

Mitglied CDU: Daniel Heinrich (stellv. Vorsitzender)
Stellvertreter CDU: Benjamin Berner, Lothar Plumhof, Mark Redecker

Mitglied SSW: Robert Harms
Stellvertreter SSW: Paul Teichmann, Gerd Köhn, Volker Krause

 

Wirtschafts- und Finanzausschuss

Mitglieder FWgH: Sigrun Gerhold-Antony (stellv. Vorsitzende), Gunther Nagel
Stellvertreter FWgH: Karin Heiland, Michaela Schulz, Matthias Graf von Sparr

Mitglieder SPD: Claus Wickidal, Nickels Krüß
Stellvertreter SPD: Siebo Wessels, Benedikt Meinhardt, Martin Böhmer

Mitglied GRÜNE: Elmar Ballstaedt
Stellvertreter GRÜNE: Jochen Dierschke, Gunnar Gerdts, Antje Wichels

Mitglied CDU: Lothar Plumhof
Stellvertreter CDU: Benjamin Berner, Daniel Heinrich, Doris Ulka

Mitglied SSW: Thorsten Falke (Vorsitzender)
Stellvertreter SSW: Oliver Koch, Gerd Köhn, Heike Hornbruch

 

Ausschuss für Familie, Bildung und Soziales

Mitglieder FWgH: Jaqueline Kanje, Louise Rehahn
Stellvertreter FWgH: Karl-Walter Klings, Ralf Steinbock, Sigrun Gerhold-Antony

Mitglieder SPD: Siebo Wessels, Sten Wessels
Stellvertreter SPD: Benedikt Meinhardt, Kathrin Krüß, Anika Wessels

Mitglied GRÜNE: Antje Wichels
Stellvertreter GRÜNE: Miriam Lienkämper, Claus Kollatsch, Dr. Rebecca Ballstaedt

Mitglied CDU: Lothar Plumhof (Vorsitzender)
Stellvertreter CDU: Manuela Bodschwinna, Doris Ulka, Daniel Heinrich

Mitglied SSW: Heike Hornbruch (stellv. Vorsitzende)
Stellvertreter SSW: Ute Teichmann, Claudia Edmund, Oliver Koch

 

Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entschei-dungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuß oder andere Ausschüsse übertragen hat.

 

§ 27 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein
Aufgaben der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Sie trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Sie kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein. durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, soweit nicht § 28 entgegensteht. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Hat die Gemeindevertretung die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann sie selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht entschieden hat. Als wichtige Entscheidung im Sinne des Satzes 2 gilt auch die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.
(2) Die Gemeindevertretung ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie alle Anordnungen, bei denen eine Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind der Gemeindevertretung mitzuteilen.
(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter von ihren oder seinen Rechten nach § 34 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung nicht getroffen werden. § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 4 und § 65 Abs. 4 bleiben unberührt.
(4) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und deren oder dessen Stellvertretenden; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 übertragen.

 

§ 28 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein
Vorbehaltene Entscheidungen
Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:
1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,
2. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
3. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,
4. den abschließenden Beschluss der Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und Ortsentwicklungsplänen einschließlich städtebaulicher Rahmenplanungen nach § 140 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
5. die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungs- und Kreisentwicklungsplänen,
6. die Gebietsänderung,
7. die Einführung oder die Änderung eines Wappens oder einer Flagge,
8. die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
9. die Änderung und die Bestimmung des Gemeindenamens,
10. den Abschluss von Partnerschaften mit anderen Gemeinden,
11. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Anspruch einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
12. die allgemeinen Grundsätze für die Ernennung, Einstellung und Entlassung, für die Dienstbezüge und Arbeitsentgelte sowie die Versorgung von Beschäftigten der Gemeinde, soweit nicht ihre Stellung und ihre Ansprüche durch das allgemeine Beamten- und Tarifrecht geregelt sind,
13. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung im Rahmen der Betätigung eines Eigenbetriebes durch Hauptsatzung auf den zuständigen Ausschuss übertragen,
14. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn die Verpflichtung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
15. den Erwerb von Vermögensgegenständen und den Abschluss von Leasingverträgen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes, die laufende Belastung oder die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
16. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
17. die Errichtung, die Übernahme, die wesentliche Erweiterung, die wesentliche Änderung der Satzung oder die Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmen (§ 101 Absatz 1) oder Einrichtungen (§ 101 Absatz 4),
18. a) die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105) oder die Beteiligung an diesen oder an deren Gründung,
b) die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 sowie
c) wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks;

die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,

19. die Umwandlung der Rechtsform, die Verpachtung und die teilweise Verpachtung von wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
20. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Gesellschaften (§ 102), Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105), an denen die Gemeinde beteiligt ist; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn die Beteiligung der Gemeinde einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz der Beteiligung nicht übersteigt,
21. die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe,
22. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen, wenn der Anteil der Gemeinde am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,
23. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbänden,
24. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, soweit sie die Übertragung oder die Übernahme wesentlicher Aufgaben oder der Satzungsbefugnis zum Gegenstand haben,
25. die Bildung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsgemeinschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer wesentlicher Aufgaben der Gemeinde,
26. die Festlegung der Grundsätze des Berichtswesens nach § 45 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 45c,
27. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinde; die Gemeindevertretung kann die Entscheidung auf den Hauptausschuss übertragen und
28. die Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt und die Rückholung übertragener Aufgaben.

In den Fällen der Nummern 11, 14, 15 und 16 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Entscheidung außer auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bis zu einer weiteren Wertgrenze auch auf den Hauptausschuss übertragen wird.

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