Zoll und ­Freigrenzen

1) Freimengen und Regularien im Reiseverkehr (Gäste, Inselbewohner & Sonstige*):

Zollbestimmungen:

Tabak und Zigaretten

  • 200 Zigaretten oder
  • 100 Zigarillos oder
  • 50 Zigarren oder
  • 250 Gramm Rauchtabak oder
  • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Alkohol

  • 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, und
  • vier Liter nicht schäumende Weine und
  • 16 Liter Bier

Sonstiges

  • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

Sonstige Waren

  • für Reisende in der privaten nichtgewerblichen Luft-/Seeschifffahrt bis zu einem Warenwert von insgesamt 300,00 Euro, (d.h. Personen, die mit ihrem eigenen Boot oder Flugzeug reisen)
  • Passagiere in der gewerblichen Luft-/Seeschifffahrt bis zu einem Warenwert von insgesamt 430,00 Euro, (d.h. Personen, die mit einem Schiff der Reedereien oder einem Flugzeug einer Fluglinie reisen)
  • Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175,00 Euro.

Nicht abgabenfrei ist eine unteilbare Ware, deren Wert die jeweilige Freigrenze übersteigt (z.B. Schmuck-/Kleidungsstücke, technische/optische Geräte usw.). Die Eingangsabgaben werden vom vollen Warenwert erhoben. Die Abgabenhöhe für Waren, welche die o.g. Freimengen überschreiten, erfragen Sie bitte beim Zollamt Helgoland.

Eine Anmeldung von Mehrmengen (Einkäufe über die Freimengen hinaus) kann ausschließlich NUR auf Helgoland erfolgen. Eine zollrechtliche Abfertigung auf dem Festland ist nicht mehr möglich. Es werden Kontrollen auf dem Festland durchgeführt. Nicht verzollte Waren müssen dann nachträglich VOLL verzollt werden!

Das Zollamt Helgoland befindet sich auf der Zollmole am Binnenhafen (Am Südstrand 1) und hat wie folgt geöffnet:
Montag bis Samstag: 07:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Sonntag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr

Kontaktdaten:
Tel.: +49 4725 304
Mail: poststelle.za-helgoland@zoll.bund.de

Hinweis: Eine Zollabfertigung an der Landungsbrücke, am Nord-Osthafen, im Südhafen am Zollcontainer und am Flugplatz auf der Düne ist NICHT vorgesehen. In der Konsequenz bedeutet dies, das Waren, die über die Freimengen eingekauft und nicht zuvor auf Helgoland angemeldet wurden, als vorschriftswidrig verbracht gelten. Im Falle einer Kontrolle auf dem Festland (Ankunftshafen/Ankunftsflugplatz) werden für nichtangemeldete Mehrmengen neben der Abgabenentrichtung Zuschläge erhoben oder/und ggf. Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet.
*Bewohner, die sich vorübergehend auf der Insel aufhalten, z.B. aus beruflichen Gründen

2) Freimengen und Regularien im Postverkehr (Gäste, Inselbewohner & Sonstige*):

A.
Gepäck, das als Schiffsfracht befördert werden soll (z.B. per Bahnfracht oder Hermes), wird in der Gepäckhalle bei EMT täglich in der Zeit von 11:00 – 11:30 Uhr zollamtlich abgefertigt und aufgegeben.

Gepäck, das als Postsendung befördert werden soll, kann nach der zollamtlichen Abfertigung im Zollamt von montags – samstags in der Zeit von 08:30 – 11:00 Uhr der Deutschen Post AG übergeben werden.

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Juli 2021 gelten neue Regelungen für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern, in unserem Falle Helgoland. Für Sendungen bis 22 Euro, die bis dato noch abgabenfrei waren, werden nun Steuern fällig. Das bedeutet, dass es per se keine „Freimenge“ mehr im Postversand gibt und Einfuhrabgaben, die 1€ übersteigen, erhoben werden müssen. Die auf der Insel (neu) erworbenen Waren (Reisemitbringsel, Geschenke und dergleichen) sind im Reiseverkehr mitzuführen (und nicht im Koffer zu verpacken). Gepäckstücke sollten lediglich persönliche Habe/persönliche Utensilien enthalten.

B.
Postsendungen aller Art (Pakete/Päckchen/Maxi-Briefe/Sperrgut usw.) werden von montags –samstags in der Zeit von 08:30 – 11:00 Uhr im Zollamt abgefertigt im Anschluss daran der Deutschen Post AG übergeben.

Zudem müssen Versender von Waren (dies schließt auch z.B. Reisegepäck ein) eine Zollinhaltserklärung „CN23“ ausfüllen. Zu finden >hier<

Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Juli 2021 gelten neue Regelungen für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern, in unserem Falle Helgoland. Für Sendungen bis 22 Euro, die bis dato noch abgabenfrei waren, werden nun Steuern fällig. Das bedeutet, dass es per se keine „Freimenge“ mehr im Postversand gibt und Einfuhrabgaben, die 1€ übersteigen, erhoben werden müssen. Die auf der Insel (neu) erworbenen Waren (Reisemitbringsel, Geschenke und dergleichen) sind im Reiseverkehr mitzuführen (und nicht im Koffer zu verpacken). Gepäckstücke sollten lediglich persönliche Habe/persönliche Utensilien enthalten.

*Bewohner, die sich vorübergehend auf der Insel aufhalten, z.B. aus beruflichen Gründen

3) Mehrwertsteuerbefreiung im Reiseverkehr (Inselbewohner mit Erstwohnsitz Helgoland):

Grundsatz:
Es handelt sich um nichtkommerzielle Waren, die für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind und die im persönlichen Gepäck im Reiseverkehr per Schiff oder Flugzeug nach Helgoland ausgeführt werden.

Eine zollamtliche Bestätigung für die Mehrwertsteuerrückerstattung wird in folgenden Fällen erteilt:
a) nachweislich Erstwohnsitz Helgoland (Personalausweis mitbringen),
b) Waren werden im neuwertigen und Original verpacktem Zustand vollständig und zeitnah vorgeführt,
c) das entsprechende Formular oder Tax-Free-Dokument ist vollständig ausgefüllt,
d) Kassenzettel/Kassenbeleg (nicht älter als 3 Monate).

Hinweis: Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu erstatten, es handelt sich hierbei um eine sog. KANN-Bestimmung.

4) Mehrwertsteuerbefreiung in Versendungs- und Beförderungsfällen (Inselbewohner & Sonstige*) gemäß §§ 9 und 10 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung:

Werden Waren per Post oder per Frachtschiff nach Helgoland ausgeführt, erteilt das Zollamt Helgoland KEINE Bestätigungen:

A.
Beförderungsfälle:
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Helgoland) befördert (z.B. per Frachtführer/Spediteur), hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis selbst zu führen, d.h. zollamtliche Bestätigungen werden nicht erteilt. In den sog. Beförderungsfällen sind Ausfuhrnachweise anderweitig zu erbringen, z.B. durch Frachtabrechnungen, Manifestunterlagen oder Frachtverträge.

B.
Versendungsfälle:
In den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (Helgoland) versendet (z.B. Deutsche Post AG, DHL, Hermes, UPS, DPD usw.), hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig selbst führen, d.h. auch in diesen Fällen ist keine zollamtliche Bestätigungen erforderlich. Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis z.B. durch Einlieferungsbelege erbringen.

*Bewohner, die sich vorübergehend auf der Insel aufhalten, z.B. aus beruflichen Gründen

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