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Hauptamtliche/-r Bürgermeisterin / Bürgermeister

Bei der Gemeinde Helgoland

– Nordseeheilbad –

ist zum 01. Januar 2011

die Stelle der / des

hauptamtlichen Bürgermeisterin /

Bürgermeisters

zu besetzen.

 

Die Ernennung erfolgt als Beamtin / Beamter auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren. Dienstbezüge werden nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein gezahlt. Die Einstufung wird nach zweijähriger Amtszeit auf
A 15 angehoben. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung nach den Höchstsätzen der landesrechtlichen Vorschriften gewährt.

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Die Aufgabe erfordert eine qualifizierte, entscheidungsfreudige und tatkräftige Persönlichkeit. Erwartet werden gründliche Verwaltungskenntnisse und Fähigkeiten in der Führung einer modernen Verwaltung. Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge, soziale Kompetenz und Kreativität sind erwünscht.

 

Abweichend von § 57 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein kann zum/zur Bürgermeister/in der Gemeinde Helgoland nur gewählt werden, wer darüber hinaus nach seiner Persönlichkeit und fachlichen Eignung die Gewähr dafür bietet, die aus der besonderen Lage Helgolands erwachsenden Anforderungen an das Amt zu erfüllen. Die Wahl oder Wiederwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Helgoland bedarf in dieser Hinsicht gemäß dem Helgoland-Gesetz der Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Es wird erwartet, dass die neue Bürgermeisterin/der neue Bürgermeister ihren/seinen Wohnsitz auf Helgoland hat bzw. nimmt.

 

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Helgoland in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

 

Wählbar ist, wer

 

1.    die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

 

2.    am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat.

 

Die Wahl findet am 05.09.2010 statt. Sofern eine Stichwahl erforderlich sein sollte, wird diese am 26.09.2010 durchgeführt.

 

Nach den wahlrechtlichen Vorschriften können Wahlvorschläge einreichen:

 

1.    jede Fraktion der Gemeindevertretung der Gemeinde Helgoland (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Fraktionsvorschlag).

 

2.    Jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

 

Spätester Termin für die Einreichung eines Wahlvorschlages ist der 19. Juli 2010, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist).

 

Die Aufforderung hierzu sowie die Einzelheiten über die wahlrechtlichen Vorschriften werden gesondert durch ortsüblichen Aushang und im Internet unter » www.helgoland.de veröffentlicht.

 

Ergänzende Auskünfte über das Wahlverfahren können außerdem bei der Gemeindewahlleiterin Frau Neulen unter der Telefonnummer 04725/808-40, Faxnummer 04725/ 808-52 oder per Email an » t.neulen‎ @ ‎ gemeinde-helgoland.de eingeholt werden.

 

Die Bewerber und Bewerberinnen werden gebeten schriftlich zu erklären, ob sie mit einer Weitergabe ihrer Bewerbungsunterlagen an die Fraktionen einverstanden sind. Wer einer oder mehrerer Fraktionen Einsicht in die Bewerbungsunterlagen geben möchte, sollte seine Bewerbung bereits bis zum 1. Juni 2010 einreichen (keine Ausschlussfrist).

 

Bewerbungen sind mit Lebenslauf, Zeugnissen, Nachweisen über den Bildungsweg und die bisherigen Tätigkeiten sowie einem Lichtbild an die Wahlleiterin der Gemeinde Helgoland, Lung Wai 28, 27498 Helgoland, unter Angabe des Stichwortes „Wahl Bürgermeister/in“ einzureichen.

 

Informationen über die Insel Helgoland finden Sie unter www.helgoland.de.

 

 

Gemeinde Helgoland

 

 

 

    Ruth Hammer

 

1. stellvertretende Bürgermeisterin

 

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Helgoland

Bestimmung des Wahltages/ des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Helgoland

 

Der Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Helgoland hat gemäß §48 GKWG in seiner Sitzung am 12.01.2010 den 5. September 2010 als Wahltermin und den 26.September 2010 als Termin für eine mögliche Stichwahl für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters festgelegt.

 

Gemäß § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) fordere ich hiermit dazu auf, für die am 5. September 2010 stattfindende Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters Wahlvorschläge einzureichen.

 

Die Wahlvorschläge sind bis zum 19. Juli 2010, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),
bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Helgoland, Frau Neulen, Rathaus Zimmer 2, Lung Wai 28, 27498 Helgoland, schriftlich einzureichen. Ich empfehle jedoch, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

 

Nach § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist wählbar, wer,

·                     die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

·                     am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet und im Falle der Erstwahl das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat.

 

Nach § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) können Wahlvorschläge einreichen:

1.    jede Fraktion der Gemeindevertretung der Gemeinde Helgoland (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Fraktionsvorschlag). Eine Fraktion kann nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen,

2.    jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.

 

Ein Fraktionsvorschlag muss von mindestens zwei Fraktionsmitgliedern, ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern jeder beteiligten Fraktion persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zu den Unterzeichnenden muss jeweils die oder der Fraktionsvorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gehören. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer schriftlicher Abstimmung zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jedes Fraktionsmitglied (§ 51 Abs. 2 GKWG).

 

Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers für sich selbst muss von einer Mindestzahl von Helgoländer Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht. Die Mindestzahl entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) für die am 25. Mai 2008 stattgefundene Gemeindewahl maßgebend war, also 65.

 

Wahlvorschläge sollen auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss den Familien-, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Bei Wahlvorschlägen von Fraktionen muss außerdem der Name der Partei oder Wählergruppe und deren Kurzbezeichnung, bei gemeinsamen Fraktionsvorschlägen der Name und die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe angegeben werden.

 

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:

1.            bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,

2.            eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist,

3.            bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Fraktionsvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine separate Erklärung abzugeben,

4.            die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 des GKWG unterzeichnet sein muss (mindestens 65 Unterschriften). Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

 

Die amtlichen Vordrucke für den Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen zu Nr. 1 bis 4 werden von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden. Die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit von mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.

Zugleich weise ich auf die Stellenausschreibung hin, die Ende Januar 2010 im Hamburger Abendblatt, in „Die Welt“, im Amtsblatt Schleswig-Holstein und im Business-Netzwerk » www.xing.com sowie unter » www.helgoland.de im Internet veröffentlicht wurde.

 

Helgoland, den 26. Januar 2010

 

 

 

Die Gemeindewahlleiterin

Tatjana Neulen

Allgemeinde Informationen zur Bürgermeister-Wahl

Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Schleswig-Holstein

Allgemeinde Informationen

Rechtliche Grundlagen

Seit 1998 werden in Schleswig-Holstein die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nicht mehr von der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtvertretung oder vom Kreistag, sondern von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt.

Die Grundlagen der Direktwahl sind in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) (§§ 57 ff.) geregelt; für die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 58, § 60 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) und der §§ 72 ff. der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).

Wahlsystem

Die Direktwahl findet unter Anwendung der für Parlamentswahlen geltenden verfassungsrechtlich normierten Grundsätze einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl statt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Es ist diejenige oder derjenige gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, findet binnen 28 Tagen eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme

Wahlorgane

Für die Durchführung der Direktwahl sind nicht die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf kommunaler Ebene zuständig. Die Wahl vollzieht sich vielmehr, dem Charakter der Volkswahl als „staatsorganisatorisches Handeln“ entsprechend, außerhalb des Verwaltungsverfahrens durch besondere, weisungsunabhängige und der Neutralität verpflichtete Wahlorgane (Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie Wahlausschüsse auf Gemeindeebene, Wahlvorstände am Wahltag).

In diesem Sinne obliegt die Gesamtverantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Bürgermeisterwahl der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Sie oder er ist zugleich Vorsitzende oder Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses, welcher im Übrigen aus acht von der Gemeinde- oder Stadtvertretung gewählten Beisitzerinnen und Beisitzern besteht.

Darüber hinaus werden am Wahltag in den Wahlbezirken als Wahlorgane die Wahlvorstände tätig, die aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestehen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde für diese ehrenamtliche Tätigkeit berufen werden.

Wie bei der Gemeinde- und Kreiswahl beschränkt sich die Zuständigkeit des Innenministeriums im Rahmen der ihm obliegenden Kommunalaufsicht im Wesentlichen auf eine beratende, koordinierende und unterstützende Funktion aller kommunalen Wahlorgane.

 

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von einer Fraktion der betreffenden Stadt / Gemeinde beziehungsweise des Kreises (Fraktionsvorschlag) oder von mehreren Fraktionen (gemeinsamer Fraktionsvorschlag) eingereicht werden.

Die Aufstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers innerhalb einer Fraktion muss entsprechend den demokratischen Prinzipien in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Es muss jedem Fraktionsmitglied die Gelegenheit gegeben worden sein, Vorschläge zu unterbreiten. Wer auf einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag kandidiert, muss seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich erteilen.

Ferner kann jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst einen Wahlvorschlag einreichen. Für einen solchen Wahlvorschlag müssen die Bewerberinnen oder Bewerber Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten der Gemeinde / der Stadt beibringen, und zwar das Fünffache der Mitgliederzahl der Gemeinde-/Stadtvertretung.

Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber, die oder der sich als unabhängiger Bewerberin oder Bewerber um eine weitere Amtszeit neu bewirbt, braucht keine Unterstützungsunterschriften vorzulegen.

Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter wird nach Bestimmung des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auffordern und hierzu die erforderlichen Hinweise geben. Die Bekanntmachung wird auch diejenigen Fristen und Termine enthalten, die von den Fraktionen oder von den Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens zu beachten sind.

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen.

Am 44. Tag vor der Wahl werden die Gemeindewahlausschüsse  über die Zulassung aller Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl entscheiden; die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens am 34. Tag vor der Wahl veröffentlicht.

Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung zur Direktwahl entspricht der Wahlberechtigung zur Gemeindewahl bzw. zur Kreiswahl. Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Wochen in der Stadt beziehungsweise in der Gemeinde eine Wohnung haben.

Nicht wählen dürfen Personen, die durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschossen sind (strafrechtliche Entscheidung), oder bei denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuung ausgesprochen ist.

Wählbarkeit

Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt. Wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

Zudem gilt für die Direktwahl eine Altersgrenze. Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss am Wahltag mindestens 27 Jahre alt sein und darf (im Falle der Erstwahl) nicht älter als 60 Jahr alt sein.

Die Amtszeit der direkt Gewählten beträgt mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie wird im Einzelnen in der Hauptsatzung der Gemeinde oder der Stadt beziehungsweise des Kreises festgelegt und beginnt mit dem Amtsantritt der oder des Gewählten.

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